Mangel im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Sache oder Leistung nicht die vereinbarten oder allgemein üblichen Eigenschaften aufweist oder nicht die vertraglichen Anforderungen erfüllt.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Voraussetzungen für einen Mangel in den §§ 434 ff. geregelt. Demnach liegt ein Mangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann. Auch wenn die Sache nicht frei von Rechtsmängeln ist, liegt ein Mangel vor.
Der Käufer hat bei einem Mangel verschiedene Rechte, je nachdem ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt. Bei einem Sachmangel kann der Käufer die Nachbesserung (Reparatur), Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache), Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einem Rechtsmangel hat der Käufer zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz.
Es ist wichtig, dass der Käufer den Mangel unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Verkäufer mitteilt und diesem die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt. Andernfalls können seine Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Es gelten jedoch verschiedene Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche, die je nach Art des Vertragsverhältnisses unterschiedlich sein können. Im Allgemeinen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre.
Es ist ratsam, bei einem Mangel rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und angemessen darauf reagieren zu können.
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